Allgemeine Geschäftsbedingungen

PIEK International Education Centre (I.E.C.) bv mit Sitz Schelsberg 111-113 in 6413 AC Heerlen (Niederlande)

Artikel 1. Begriffe

In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden die folgenden Begriffe mit einem Großbuchstaben am Anfang verwendet. Diese Begriffe haben folgende Bedeutung:

1.1     PIEK bv: PIEK bv wie oben. Unter PIEK BV in diesen Geschäftsbedingungen ist gegebenenfalls auch Piek International Education Center (I.E.C.) GmbH zu verstehen, die diese Geschäftsbedingungen ebenfalls verwendet, wenn sie Vertragspartei ist.

1.2     Vertragspartner: ein Unternehmen oder eine Partei, mit dem/der die PIEK bv im Sinne von 1.1 einen Vertrag gemäß Artikel 4 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen schließt.

1.3     Vertrag: der schriftliche Kommissionsvertrag, der den Inhalt einer Leistungsverpflichtung oder einer Reihe von Leistungsverpflichtungen, wie z.B. Bildungsdienstleistung, Schulung, Lehrgang, Ausbildung oder Erbringung von Dienstleistungen zwischen PIEK bv und dem Vertragspartner enthält, auf die diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung finden.

1.4     Die Auftragsbestätigung ist die schriftliche Mitteilung des Vertragspartners, dass er einen Vertrag mit PIEK bv abschließen möchte. Die Annahme des Auftrags durch PIEK bv ist die schriftliche Mitteilung von PIEK bv als Antwort auf die Auftragsbestätigung des Vertragspartners, durch die der Vertrag zustande kommt.

1.5     Schulung: eine Ausbildungsdienstleistung, ein Lehrgang oder eine Ausbildung.

1.6     Dienstleistungen: die von PIEK bv im Auftrag des Vertragspartners auf der Grundlage des Vertrags auszuführenden Tätigkeiten.

1.7     Allgemeine Geschäftsbedingungen, worunter die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verstehen sind.

1.8     „Face-to-Face“/betriebliche Schulung: eine Schulung, bei der jemand an einer Schulung teilnimmt, bei der die Person während der gesamten Schulung physisch anwesend ist, genau wie ihr Ausbilder.

1.9     Online-Schulung: eine Schulung, an der jemand virtuell teilnimmt, bei der die Person während der gesamten Schulung virtuell anwesend ist, genau wie ihr Ausbilder.

1.10   Schulung: bezieht sich auf den Prozess der Vermittlung bestimmter Fähigkeiten, Kenntnisse oder Verhaltensweisen an eine Person oder eine Gruppe. Ziel der Schulung ist es, die Teilnehmer in die Lage zu versetzen, bestimmte Aufgaben effektiver auszuführen, Kompetenzen zu entwickeln oder ihr Verständnis für ein bestimmtes Thema zu vergrößern. Die Schulung kann sowohl formelle Ausbildungsprogramme, wie Lehrgänge und Workshops, als auch informelle Lernmethoden, wie praktische Erfahrungen und Mentoring, umfassen.

1.11   Personal, Hilfspersonal und Ausbilder: Mitarbeiter und/oder Hilfspersonen, die von PIEK bv für die Ausführung der Auftragsbestätigung/des Vertrags eingestellt werden und die gemäß der Auftragsbestätigung/dem Vertrag unter ihrer Verantwortung arbeiten.

1.12   Delegierter: eine oder mehrere vom Vertragspartner beschäftigte Person(en), die im Auftrag des Vertragspartners an einer Ausbildungsdienstleistung, einem Lehrgang oder einer Schulung oder Dienstleistung von PIEK bv teilnehmen.

1.13 Schulungsteilnehmer: eine oder mehrere vom Vertragspartner beschäftigte Person(en), die im Auftrag des Vertragspartners an einer Ausbildungsdienstleistung, einem Lehrgang, einer Ausbildung oder Schulung von PIEK bv teilnehmen.

1.14   Kostenträger: eine Partei, die im Auftrag, aber auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners, für die finanzielle Abwicklung und Fakturierung aller von PIEK bv für die Ausführung einer Auftragsbestätigung oder eines Vertrags in Rechnung gestellten Kosten verantwortlich ist.

1.15   Parteien: darunter sind zu verstehen: der Vertragspartner und PIEK bv.

1.16   Schulungsmaterial: Lehrbücher, -materialien, -berichte, Lehrpläne, digitale Präsentationen, Bildmaterial und Nachschlagewerke von Schulungs- und Lehrprogrammen.

1.17   Teilnehmer: Teilnehmer an einer Schulungsdienstleistung, einem Lehrgang, einer Ausbildung oder Schulung und einer Prüfung oder einem Challenge-Test kann jeder sein, der die für die jeweilige Schulungsdienstleistung, den Lehrgang, die Ausbildung oder Schulung und die Prüfung oder den Challenge-Test im unverbindlichen Angebot / in der Auftragsbestätigung oder in anderen Dokumenten von PIEK bv genannten Anforderungen erfüllt.

Artikel 2. Anwendbarkeit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen

2.1     Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten unter Ausschluss anderslautender allgemeiner Geschäftsbedingungen des Vertragspartners und/oder Dritter für alle – gegenwärtigen und zukünftigen – Aufträge, geänderten oder ergänzenden Aufträge, Folgeaufträge, Vergabe und Ablehnung von Aufträgen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden auch zugunsten von Unternehmen und/oder Personen erstellt, die im weitesten Sinne des Wortes für PIEK bv arbeiten und/oder gearbeitet haben. Diese Personen sind berechtigt, sich auf die Bestimmungen dieser Bedingungen zu berufen.

Artikel 3. Offerten und Angebote

3.1     Die von PIEK bv unterbreiteten Offerten und Angebote sind immer völlig unverbindlich und erfolgen auf der Grundlage einer Nachkalkulation. Sie sind 30 Tage lang gültig, es sei denn, PIEK bv habe in den Offerten schriftlich etwas anderes angegeben. Nach Ablauf dieser Frist oder der vereinbarten abweichenden Frist gelten Offerte und Angebot als hinfällig.

3.2     Die in der Offerte und im Angebot genannten Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer und ohne Verwaltungs-, Versand- und Bearbeitungskosten.

3.3     PIEK bv ist nur dann an ihre Offerten und Angebote gebunden, wenn die Annahme durch den Vertragspartner innerhalb von 10 Tagen danach von PIEK bv schriftlich bestätigt wird.

Artikel 4. Zustandekommen des Vertrags

4.1     Ein Vertrag gilt als zustande gekommen, wenn PIEK bv nach Erhalt einer Auftragsbestätigung dem Vertragspartner eine schriftliche Bestätigung der Annahme des Auftrags zugeschickt hat. Vereinbarungen mit oder Zusagen von Vertretern oder Mitarbeitern von PIEK bv sind für PIEK bv nicht verbindlich, es sei denn, diese weiteren Vereinbarungen oder Zusagen wurden anschließend von PIEK bv schriftlich bestätigt.

4.2     Beim Abschluss eines Vertrags übernimmt PIEK bv stets nur die Verpflichtung, sich nach besten Kräften zu bemühen.

4.3     Die Fakturierung der ausgeführten Arbeiten erfolgt grundsätzlich unmittelbar nach Zustandekommen des Vertrags.

Artikel 5. Erfüllung/Lieferung Material und Dokumente

5.1     Soweit nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung ab Büro PIEK bv. Sachen werden nach vollständiger Bezahlung der sich darauf beziehenden Rechnung und an eine von dem Vertragspartner vorab schriftlich genannte Lieferadresse (aus)geliefert; diese Lieferadresse muss für jeden Post- und Paketzusteller erreichbar und zugänglich sein. Sollte eine zuvor schriftlich genannte Lieferadresse für einen Post- und Paketzusteller nicht zugänglich sein, kann PIEK bv dafür keinesfalls haftbar gemacht werden, und dafür eventuell angefallene zusätzliche Kosten gehen vollständig zulasten des Vertragspartners.

5.2     Für die Lieferung von Dokumenten und sonstigem Material werden außerdem pro Sendung Verwaltungs-/Bearbeitungskosten in Rechnung gestellt, und zwar entsprechend dem Gewicht und der Versandadresse des Vertragspartners. Dieser Lieferung geht eine freibleibende Offerte von PIEK bv voraus, in der die Kosten für die Dokumente und/oder des Materials/der Materialien und der darin angegebenen Versand- und Bearbeitungskosten angegeben sind.

5.3     Im Übrigen gilt, dass der Vertragspartner verpflichtet ist, die vereinbarten Sachen bzw. Dienstleistungen zu dem Zeitpunkt abzunehmen, am dem diese für ihn geliefert oder erbracht werden, bzw. zu dem Zeitpunkt, an dem diese dem Vertragspartner laut Vertrag durch den Post- und/oder Paketzusteller zur Verfügung gestellt werden. Wenn der Vertragspartner die Annahme verweigert oder mit der Bereitstellung von Informationen oder Anweisungen nachlässig ist, die für die Lieferung benötigt werden, werden die Sachen auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners eingelagert. In diesem Fall schuldet der Vertragspartner alle ergänzenden und zusätzlichen Kosten, darunter in jedem Fall die Lagerkosten.

5.4     Eine vereinbarte Lieferzeit ist keine Ausschlussfrist, außer wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei nicht rechtzeitiger Auslieferung an den Vertragspartner hat der Vertragspartner PIEK bv diesbezüglich schriftlich in Verzug zu setzen.

Artikel 6. Teillieferungen

6.1     Es ist PIEK bv erlaubt, vereinbarte Sachen und Dienstleistungen in Teilen an den Vertragspartner zu liefern. Werden Sachen und/oder Dienstleistungen in Teilen geliefert, ist PIEK bv berechtigt, dem Vertragspartner jeden Teil gesondert in Rechnung zu stellen.

6.2     Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, von PIEK bv Teillieferungen zu verlangen.

Artikel 7. Transportschäden

7.1     Transportschäden an Materialien und Dokumenten

Der Versand von Materialien und Dokumenten erfolgt auf Gefahr des Vertragspartners. Transportschäden und/oder Fehlmengen sind dem Beförderer durch den Vertragspartner unmittelbar bei Eingang und gleichzeitig schriftlich an PIEK bv zu melden, und zwar unter Berücksichtigung der dafür geltenden Anweisungen des Beförderers.

Artikel 8. Lieferung von Materialien und Dokumenten mit einem Rollbehälter

8.1     Der Versand von Lötgeräten, Notebooks und sonstigen Zubehörteilen, Materialien und Dokumenten durch PIEK bv in einem Rollbehälter erfolgt, auf Kosten und in Absprache mit dem Vertragspartner, auf Gefahr von PIEK bv. Der Versand erfolgt ausschließlich an eine vom Vertragspartner vorab schriftlich genannte Lieferadresse; diese Lieferadresse muss für jeden Beförderer erreichbar und zugänglich sein. Geliefert wird bis zur Schwelle Standort des Vertragspartners.

8.2     Sollte die zuvor schriftlich genannte Lieferadresse für Transportunternehmen oder einen Beförderer nicht zugänglich sein, kann PIEK bv dafür keinesfalls für dadurch entstandene Kosten und hier eventuell angefallene zusätzliche Kosten haftbar gemacht werden; diese gehen vollständig zulasten des Vertragspartners.

8.3     Transportschäden und/oder Fehlmengen sind dem Beförderer durch den Vertragspartner unmittelbar bei Eingang zu melden, und zwar unter Berücksichtigung der dafür geltenden Anweisungen des Beförderers. Gleichzeitig hat der Vertragspartner PIEK bv darüber schriftlich in Kenntnis zu setzen.

8.4.    Die Rücksendung des Rollbehälters muss unmittelbar nach Beendigung der Schulung oder der Dienstleistung erfolgen, damit der Abholtermin allen Parteien (Vertragspartner, PIEK bv und Transportunternehmen oder Beförderer) bekannt ist und die dazugehörigen Vereinbarungen eingehalten werden können. Sollte der Rollbehälter für die Abholung durch das Transportunternehmen oder den Beförderer nicht bereitstehen und sollte es dadurch zu Transportverzögerungen kommen, gehen die daraus entstandenen Mehrkosten vollständig zulasten des Vertragspartners.

Artikel 9. Änderung im Vertrag mit dem Vertragspartner

9.1     PIEK bv ist berechtigt, Sachen zu liefern, die von dem abweichen, was mit dem Vertragspartner vereinbart wurde, jedoch nur, wenn es sich um geringfügige Änderungen handelt.

9.2     Sofern dies 48 Stunden vor Beginn dem Vertragspartner mitgeteilt wurde, behält sich PIEK bv im Übrigen das Recht vor, Schulungsprogramme, Dienstleistungen, Schulungstage zu ändern, Dienstleistungen und Schulungen zu kombinieren und Anfangsdaten zu verschieben. PIEK bv haftet dann nicht für sich eventuell daraus ergebende Kosten und/oder Schäden, gleich welcher Bezeichnung und Art sie sind.

9.3     Wenn in Bezug auf Personen und/oder Material und/oder Dienstleistungen, wie unter anderem Internetdienste, deren sich PIEK bv bei der Erfüllung des Vertrags bedient oder zu bedienen pflegt, Umstände eintreten, die so beschaffen sind, dass die Erfüllung des Vertrags unmöglich bzw. so problematisch und/oder unverhältnismäßig teuer wird, dass eine Erfüllung des Vertrags angemessenerweise nicht mehr verlangt werden kann, ist PIEK bv berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Mitteilung außergerichtlich aufzulösen, ohne dass der Vertragspartner Anspruch auf Schadensersatz, gleich in welcher Form, geltend machen kann.

Artikel 10. Haftung PIEK bv

10.1   Falls dem Vertragspartner (und/oder einem oder mehreren seiner Mitarbeiter) Schäden entstehen, beschränkt sich die Haftung von PIEK bv in jedem Fall auf die Erstattung von direkten Schäden (Haftung für indirekte Schäden – z.B. Folgeschäden, Verzögerungsschäden, entgangener Gewinn und Umsatzeinbuße – ist deshalb ausgeschlossen). Ferner gilt, dass sich der Umfang der Entschädigungsverpflichtung auf den Betrag beschränkt, der durch den Vertragspartner in dem (oder für das) Studienjahr bezahlt wurde, in dem das schadensverursachende Ereignis stattgefunden hat. Die Entschädigungsverpflichtung von PIEK bv übersteigt in keinem Fall den Betrag, den der Haftpflichtversicherer von PIEK bv tatsächlich an PIEK bv auszahlt.

10.2   Die Haftung von PIEK bv für Schäden, die durch Vorsatz oder grobes Verschulden der Geschäftsleitung von PIEK bv verursacht werden, ist unbeschränkt.

10.3   PIEK bv haftet in keiner Weise für Schäden, gleich welcher Art, die sich aus (eventuellen) fehlerhaften oder unvollständigen Informationen/Empfehlungen/Ratschlägen in Verbindung mit der Ausbildung ergeben. Darunter fallen unter anderem: die Informationen/Empfehlungen/Ratschläge, die durch den Dozenten oder über das Ausbildungsmaterial, die Broschüre oder jedes andere Werk, das sich aus einer Ausbildung ergibt oder damit zusammenhängt, vermittelt werden.

10.4   PIEK bv haftet nicht, wenn der Vertragspartner die (Sicherheits)Vorschriften nicht beachtet.

10.5   PIEK bv behält sich das Recht vor, den Vertragspartner unter besonderen Umständen abzulehnen, zu suspendieren und/oder zu entfernen. Vertragspartner, die sich nicht entsprechend der ausschließlich von PIEK bv zu beurteilenden sozialen Norm verhalten, die aggressives oder gewalttätiges Verhalten zeigen oder betrügerische Handlungen begehen, können von der Ausbildung suspendiert oder ausgeschlossen werden, wobei die Zahlungsverpflichtung in vollem Umfang bestehen bleibt.

10.6   Die Haftungsbedingungen gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und unter anderem gemäß diesem Artikel 10 erstrecken sich zugleich auf alle Personen, für die PIEK bv verantwortlich ist (z.B. Personen im Dienst von PIEK bv oder solche, die von PIEK bv zur Erfüllung des Studienvertrags eingestellt wurden).

10.7   Der Vertragspartner garantiert, dass seine Mitarbeiter, zu deren Gunsten die Schulung durchgeführt wurde, die oben genannten Haftungsbeschränkungen akzeptiert haben, und stellt PIEK bv für alle (möglichen) Ansprüche dieser Mitarbeiter frei.

10.8   PIEK bv haftet nicht für einen Datenverlust und/oder eine Verletzung der Schutzvorschriften, unter anderem, jedoch nicht ausschließlich, in Bezug auf Geräte, Netzwerke, Systeme, Software, Cloud-Daten, Datenregister und Datenbanken und/oder andere Verarbeitungssysteme im weitesten Sinne des Wortes, die zufällig oder auf unrechtmäßige Weise entstehen können oder nicht, die eine interne oder externe Ursache haben können oder nicht und die zu Schäden führen können oder nicht, unter anderem, jedoch nicht ausschließlich, durch die Vernichtung, den Verlust, die Verwendung, die Veränderung oder die unbefugte Bereitstellung von oder den unbefugten Zugriff auf übermittelte(n), gespeicherte(n) oder anderweitig verarbeitete(n) Daten, und zwar ungeachtet der Ursache des vorgenannten Datenverlusts und/oder der Verletzung und ungeachtet der Plattform, auf der der vorgenannte Datenverlust und/oder die Verletzung stattfindet.

Artikel 11. Leihweise Überlassung eines Notebooks mit dazugehörender Software

11.1   PIEK bv stellt jedem Schulungsteilnehmer leihweise ein Notebook mit der entsprechenden Software, den IPC-Normen und den PIEK-Geschäftsunterlagen für die Dauer der Schulungsdienstleistung, des Lehrgangs, der Ausbildung, der Schulung, der Prüfungen, der Challenge-Tests und der IPC-Registrierungen zur Verfügung.

11.2   Es ist dem Schulungsteilnehmer/Nutzer nicht erlaubt, Einstellungen auf diesem Notebook zu verändern oder zu löschen, außer im Rahmen der zulässigen Funktionalität der installierten Software.

11.3   Es ist dem Schulungsteilnehmer/Nutzer nicht erlaubt, die auf dem Notebook installierten Schutzsysteme (einschließlich Virenscanner und Personal Firewall) ganz oder teilweise bzw. zeitweilig oder dauerhaft zu deaktivieren und/oder unbrauchbar zu machen.

11.4   Es ist dem Schulungsteilnehmer/Nutzer nicht erlaubt, irgendeine Form von Software auf diesem Notebook zu installieren.

11.5   Es ist dem Teilnehmer nicht erlaubt, Software oder andere Programme oder Apps („Applications“) herunterzuladen oder zu installieren.

11.6   Kein Teil der gespeicherten Software, IPC-Normen und PIEK-Geschäftsunterlagen und sonstigen Daten darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung von PIEK bv in irgendeiner Form oder auf irgendeine andere Art und Weise kopiert oder reproduziert werden, sei es elektronisch, mechanisch, durch Fotokopie, Aufzeichnung, digitale Übertragung oder auf irgendeine andere Art und Weise. Trotz aller Sorgfalt, die PIEK bv bei der Zusammenstellung, Konfiguration oder Einrichtung dieses Notebooks und der zugehörigen Software sowie der PIEK-Geschäftsunterlagen verwandt hat, kann PIEK bv in keiner Weise für eventuelle Schäden haftbar gemacht werden, die sich aus der falschen Darstellung oder Auslegung dieser genannten Dokumente ergeben. Alle Informationen in den vorgenannten IPC-Normen und PIEK-Geschäftsunterlagen sind ausschließlich für den Nutzer bzw. den Schulungsteilnehmer/Nutzer einer Schulungsdienstleistung, eines Lehrgangs, einer Ausbildung oder einer Schulung und/oder Prüfung bestimmt. Die Nutzung dieser Informationen durch andere Personen als den Nutzer oder Teilnehmer an einer Ausbildung, Schulung und/oder einer Prüfung ist streng verboten. Die Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung und/oder Weitergabe dieser Informationen an Dritte – gleich in welcher Form – sind ebenfalls nicht zulässig.

Artikel 12. Verwendung von IPC-Normen

12.1   Alle IPC-Normen und sonstigen Dokumente, die PIEK bv dem Schulungsteilnehmer/Nutzer während ihrer Schulungsdienstleistung, ihres Lehrgangs, ihrer Ausbildung, seiner Schulungsprüfung und/oder ihres Challenge-Tests leihweise zur Verfügung stellt, genießen den Schutz u.a. des Urheberrechts. Der Schulungsteilnehmer/Nutzer erhält nur ein einziges einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht zum persönlichen Gebrauch. Es ist dem Schulungsteilnehmer/Nutzer oder Dritten in keiner Weise erlaubt, diese IPC-Normen und sonstigen Unterlagen – auch nicht teilweise – inhaltlich oder redaktionell zu verändern oder daran in irgendeiner Form andere Anpassungen bzw. Änderungen vorzunehmen oder zu benutzen, und entgeltlich oder unentgeltlich zu kopieren, zu vervielfältigen, zu veröffentlichen oder digital zu übertragen oder ins Internet oder andere Netzwerke zu stellen, nachzuahmen, weiterzuverkaufen oder für kommerzielle Zwecke zu nutzen.

Artikel 13. Kosten und Zahlung

13.1   Die Höhe der Kosten für Schulungsdienstleistung, Lehrgang, Ausbildung, Schulung, Prüfung, Challenge-Test, IPC-Anmelderegistrierung, Unterlagen-, Material- und Transportkosten entspricht dem Betrag, der zum Zeitpunkt des Beginns der Schulung gilt und in der erhaltenen Auftragsbestätigung/dem Vertrag angegeben ist.

13.2   Wenn es sich bei dem Kostenträger um eine andere Person als den Vertragspartner handelt, hat dieser Kostenträger die Auftragsbestätigung „zur Genehmigung“ im Namen des Vertragspartners mit zu unterzeichnen. Die Unterzeichnung oder eventuelle Nichtunterzeichnung berührt die Haftung des Vertragspartners nicht.

13.3   Die Zahlung der unter 13.1 genannten Kosten muss innerhalb 10 Tagen nach Versand der Rechnung (vollständig) erfolgt sein.

13.4   Alle von PIEK bv genannten Kosten sind Nettopreise, d.h.:

Ohne anwendbare Umsatzsteuer, diese Kosten werden durch PIEK bv hinzuaddiert.

Ohne eventuelle Versandkosten (ausschließlich anwendbar, wenn der Teilnehmer die benötigten Schulungsmaterialien (Standardmaterialien und/oder Unterlagen) zwecks Vorbereitung vorab erhalten möchte oder wenn der Teilnehmer während der Schulungsteilnahme ergänzende Unterlagen erhalten möchte).

Ohne individuelle Reise-, Aufenthalts- und Übernachtungs- und sonstige Kosten; alle diese Kosten gehen auf eigene Rechnung des Vertragspartners oder Schulungsteilnehmers.

13.5   PIEK bv ist berechtigt, sich über die Kreditwürdigkeit eines Vertragspartners, der sich für die Ausbildung angemeldet hat, durch Dritte informieren zu lassen. Dies kann sich auf die angebotenen Zahlungsbedingungen auswirken. Wenn sich die Kreditwürdigkeit nachteilig verändert, ist PIEK bv berechtigt, zusätzliche Sicherheiten zu verlangen und/oder andere Bedingungen zu stellen und/oder den Vertrag nicht zu erfüllen und/oder den Vertrag aufzulösen, ohne dafür schadenersatzpflichtig zu sein.

13.6   Die Bezahlung des Preises hat spätestens an dem auf der jeweiligen Rechnung angegebenen Fälligkeitsdatum zu erfolgen. PIEK bv wendet eine Zahlungsfrist von 14 Tagen an.

13.7   Der Vertragspartner ist, ohne dass eine weitere Inverzugsetzung erforderlich wäre, von Rechts wegen in Verzug ab dem Datum, an dem die geltende Zahlungsfrist abgelaufen ist und der fällige Rechnungsbetrag nicht vollständig bezahlt wurde. Hat der Vertragspartner den fälligen Rechnungsbetrag nicht bezahlt, kann PIEK bv dem Vertragspartner ab dem Datum, an dem die ursprüngliche Zahlungsfrist abgelaufen ist, die gesetzlichen (Geschäfts)Zinsen in Rechnung stellen.

13.8   Eventuelle außergerichtliche oder gerichtliche Inkassokosten gehen in vollem Umfang zulasten des Vertragspartners, mindestens jedoch in Höhe von 15% des offenstehenden Betrags.

13.9   Die Vertragspartner bleiben jederzeit für Verpflichtungen verantwortlich, die sich aus dem Vertrag mit PIEK bv ergeben. Auch wenn die Bezahlung auf einen Dritten, wie z.B. einen Arbeitgeber oder Kostenträger, übertragen wurde oder wird.

Artikel 14. Endgültige Stornierung einer Schulung (Face-to-Face-, Regional- und Online-Schulung)

14.1   Möchte der Schulungsteilnehmer/Vertragspartner/Kostenträger eine bei PIEK bv gebuchte Schulung stornieren, ohne ein alternatives Schulungsdatum vorzuschlagen, stellt PIEK bv die nachstehenden Stornierungskosten direkt in Rechnung:

25% der gesamten Schulungskosten (ohne IPC-Anmelderegistrierungs-/Prüfungskosten (IPC-Zertifikat, Policies and Procedures (P&P), Prüfung(en)). (Eine) Registrierungs-IPC-Prüfung(en) bei einer Stornierung zwischen 15 und 30 Tagen vor Beginn der gebuchten Schulung.

50% der gesamten Schulungskosten bei einer Stornierung zwischen 8 und 14 Tagen vor Beginn der gebuchten Schulung.

80% der gesamten Schulungskosten bei einer Stornierung von 7 Tagen oder weniger vor Beginn der gebuchten Schulung.

Artikel 15. Endgültige Stornierung einer „Face-to-Face“-Schulung (In-Company-Schulung beim Kunden)

15.1   Möchte der Vertragspartner eine bei PIEK bv gebuchte Schulung stornieren, ohne ein alternatives Schulungsdatum vorzuschlagen, stellt PIEK bv die nachstehenden Stornierungskosten in Rechnung:

– bei einer Stornierung ab 31 Tage vor Beginn der gebuchten Schulung 25% der Schulungskosten (ohne IPC-Registrierung/Prüfungskosten (IPC-Zertifikat, Policies and Procedures (P&P), Prüfung(en). IPC-Anmelderegistrierung IPC-Prüfung(en) und 100% des (der) Reisetickets und Hotelunterkunft.

– bei einer Stornierung zwischen 15 und 30 Tagen vor Beginn der gebuchten Schulung. 50% der Schulungskosten (ohne IPC-Anmelderegistrierungs-/Prüfungskosten (IPC-Zertifikat, Policies and Procedures (P&P), Prüfung(en)). Registrierung IPC-Prüfung(en) und 100% des (der) Reisetickets und Hotelunterkunft.

– bei einer Stornierung zwischen 8 und 14 Tagen vor Beginn der gebuchten Schulung. 80% der Schulungskosten und 100% der IPC-Anmelderegistrierungs-/Prüfungskosten (IPC-Zertifikat, Policies and Procedures (P&P), Prüfung(en)). Registrierung IPC-Prüfung(en) und 100% des (der) Reisetickets und Hotelunterkunft.

– bei einer Stornierung 7 Tage oder weniger vor Beginn der gebuchten Schulung. 90% der Schulungskosten und 100% der IPC-Anmelderegistrierungs-/Prüfungskosten (IPC-Zertifikat, Policies and Procedures (P&P), Prüfung(en)). Registrierung IPC-Prüfung(en) und 100% des (der) Reisetickets und Hotelunterkunft.

Artikel 16. Verlegung einer Schulung (Face-to-Face In-Company-Schulung (Schulung beim Kunden))

16.1   Möchte der Vertragspartner eine bei PIEK BV gebuchte Schulung einmalig verlegen, stellt PIEK bv nachstehende Verlegungskosten in Rechnung:

– bei einer Stornierung ab 31 Tage vor Beginn der gebuchten Schulung 15% der Schulungskosten und ohne die Kosten der IPC-Anmelderegistrierung/Prüfung (IPC-Zertifikat, Policies and Procedures (P&P), Prüfung(en)). Registrierung IPC-Prüfung(en) 100% der Kosten des (der) Reisetickets und Hotelunterkunft.

– bei einer Verlegung zwischen 15 und 30 Tagen vor Beginn der gebuchten Schulung.

30% der Schulungskosten und ohne die Kosten der IPC-Anmelderegistrierung/Prüfung (IPC-Zertifikat, Policies and Procedures (P&P), Prüfung(en)). Registrierung IPC-Prüfung(en) 100% der Kosten des (der) Reisetickets und Hotelunterkunft.

– bei einer Verlegung zwischen 8 und 14 Tagen vor Beginn der gebuchten Schulung.

50% der Schulungskosten und einschließlich der Kosten der IPC-Anmelderegistrierung/Prüfung (IPC-Zertifikat, Policies and Procedures (P&P), Prüfung(en)). Registrierung IPC-Prüfung(en) und 100% der Kosten des (der) Reisetickets und Hotelunterkunft.

– bei einer Verlegung 7 oder weniger Tage vor Beginn der gebuchten Schulung.

60% der Schulungskosten und einschließlich der Kosten der IPC-Anmelderegistrierung/Prüfung (IPC-Zertifikat, Policies and Procedures (P&P), Prüfung(en)). Registrierung IPC-Prüfung(en) und 100% der Kosten des (der) Reisetickets und Hotelunterkunft.

Artikel 17. Endgültige Stornierung einer gebuchten IPC-Prüfung oder eines Challenge-Tests

17.1   Bei einer Stornierung weniger als 10 Tage vor Beginn der gebuchten IPC-Prüfung oder des Challenge-Tests stellt PIEK bv nachstehende Verlegungskosten in Rechnung:

100% der Gesamtkosten, wie IPC-Anmelderegistrierungs-/Prüfungskosten (IPC-Zertifikat, Policies and Procedures (P&P), Prüfung(en)). Registrierung IPC-Prüfung(en).

17.2   Der auf dem Anmeldeformular angegebene Schulungsteilnehmer bzw. Schulungsort kann bis 11 Tage vor Prüfungsbeginn (kostenlos) einer Ersatzperson zugeteilt werden, sofern diese Person die (Schulungs-) und/oder Prüfungszulassungsanforderungen erfüllt, was PIEK bv (ausschließlich) schriftlich per E-Mail oder per Post mitgeteilt werden muss.

17.3   Alle Änderungen, die sich auf die Daten beziehen, die in dem bereits früher eingereichten Anmeldeformular angegeben sind, und alle sonstigen abweichenden Vereinbarungen, Stornierungen, Verlegungen und sonstigen Änderungen müssen immer schriftlich per E-Mail oder per Post bei PIEK bv eingereicht werden. Bei Einverständnis wird PIEK bv diese eingereichte(n) Stornierung(en), Verlegung(en) und sonstige(n) Änderung(en)/(abweichende) Vereinbarungen immer schriftlich per E-Mail gegenüber dem Teilnehmer/Vertragspartner oder Kostenträger des Vertragspartners bestätigen.

17.4   Änderung von IPC

Alle Änderungen – vorgenommen und unter der Verantwortung von IPC – im weitesten Sinne des Worts können sich auf Inhalt, Schulungszeiten, Schulungsdaten, Schulungspreis, Kosten des Schulungsmaterial und Prüfungen und/oder Challenge-Test auswirken. Jede IPC-Zertifizierungsschulung, die von PIEK BV angeboten wird, unterliegt auch der dazugehörigen Prüfung und/oder dem Challenge-Test. Die in dem (freibleibenden) Angebot / der Offerte von PIEK genannten Preise können sich dadurch ändern. PIEK bv kann in keiner Weise für dadurch entstandene und unvorhersehbare – zwischenzeitliche – Preisänderungen haftbar gemacht werden. Damit einhergehende Preisänderungen werden durch PIEK bv vollständig – mit oder ohne Nachkalkulation – an den Vertragspartner weiterberechnet.

Artikel 18. Preiserhöhung

18.1 Wenn PIEK bv mit dem Vertragspartner einen bestimmten Preis vereinbart hat, ist PIEK bv dennoch berechtigt, den Preis zu erhöhen: PIEK bv darf den bei Lieferung geltenden Preis gemäß ihrer zu diesem Zeitpunkt geltenden Auftragsbestätigung/dem Vertrag in Rechnung stellen. Dies darf nicht innerhalb von drei Monaten nach Vereinbarung des (ursprünglichen) Preises geschehen, und außerdem hat PIEK bv im Fall einer Preiserhöhung dem Vertragspartner Gelegenheit zu geben, den Vertrag in Verbindung mit dieser Preiserhöhung (zwischenzeitlich) aufzulösen.

Artikel 19. Geheimhaltung

19.1   Selbstverständlich umfasst die Schulung und Dienstleistung auch eine Geheimhaltungsklausel:

– Die Parteien geben bei Ausführung der Auftragsbestätigung/des Vertrags empfangene Informationen des Vertragspartners, gleich in welcher Form, deren vertraulicher Charakter ihnen bekannt ist oder von ihnen angemessenerweise vermutet werden könnte, in keiner Weise Dritten bekannt, außer soweit eine gesetzliche Vorschrift oder ein Gerichtsurteil sie zu deren Bekanntgabe verpflichten.

– Die Parteien verpflichten ihr Personal zur Einhaltung dieser Geheimhaltungsverpflichtung und gewährleisten, dass diese Personen und Hilfspersonen diese Verpflichtung erfüllen.

19.2   PIEK bv darf die Ergebnisse der erbrachten Dienstleistung in keiner Weise Dritten zur Verfügung stellen und auch keine Informationen über sie an Dritte weitergeben, es sei denn, der Vertragspartner habe dazu ausdrücklich und schriftlich seine Zustimmung erteilt. Der Vertragspartner kann an diese Zustimmung Bedingungen knüpfen.

19.3   PIEK bv stellt dem Vertragspartner alle Daten (Schriftstücke, Muster usw.), die sich im Rahmen der Ausführung der Auftragsbestätigung/des Vertrags in ihrem Besitz befinden, innerhalb 10 Werktagen nach Beendigung der betreffenden Arbeiten zur Verfügung, ausgenommen diejenigen Daten, die PIEK bv aufgrund von Gesetzen und/oder Vorschriften und/oder den geltenden und allgemein anerkannten Berufsregeln aufbewahren muss.

Sollte der Vertragspartner nicht innerhalb der festgelegten Frist von 10 Werktagen schriftlich reagieren, werden alle diese Daten (Schriftstücke, Muster usw.) gemäß der deutschen Industrie-Sicherheitsnorm für die Vernichtung von Datenträgern, DIN-Norm 66399, vollständig vernichtet.
Darunter sind sowohl Papiere, Dokumente, aber auch digitale Datenträger wie Tapes, Festplatten, DVDs, USB-Sticks und CDs u.dgl. zu verstehen.

Artikel 20. Eigentumsvorbehalt

20.1   Die von PIEK bv gelieferten Sachen bleiben Eigentum von PIEK bv, bis der Vertragspartner seine Verpflichtungen aus allen mit PIEK bv geschlossenen Verträgen erfüllt hat, auch in Bezug auf die von PIEK bv im Rahmen des/der Vertrags/Verträge früher erbrachten oder noch zu erbringenden Dienstleistungen.

20.2   Durch PIEK bv gelieferte Sachen, die gemäß Absatz 1 unter den Eigentumsvorbehalt fallen, dürfen nur im Rahmen der normalen Betriebsausübung weiterverkauft werden. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, diese Sachen zu verpfänden oder sie mit anderen Rechten zu belasten.

Sollte der Vertragspartner diesem Verbot zuwiderhandeln, verwirkt er eine sofort fällige, nicht für gerichtliche Mäßigung infrage kommende Strafe von € 10.000,- pro Verstoß, wobei das Regressrecht bezüglich des tatsächlich entstandenen Schadens davon unberührt bleibt.

20.3   Wenn der Vertragspartner seinen Verpflichtungen nicht nachkommt oder die begründete Befürchtung besteht, dass er dies nicht tun wird, ist PIEK bv berechtigt, die für den Vertragspartner bereits gelieferten Sachen, auf die der in Absatz 1 genannte Eigentumsvorbehalt Anwendung findet, abzuholen oder von Dritten, die die Sachen für den Vertragspartner verwahren, abzuholen oder abholen zu lassen. Soweit erforderlich, wird PIEK bv dazu schon jetzt ausdrücklich vom Vertragspartner ermächtigt. Der Vertragspartner ist im Übrigen verpflichtet, bei obigen Abläufen in vollem Umfang mitzuwirken, unter Androhung einer Strafe von 10% der von ihm geschuldeten Hauptsumme pro Tag, unbeschadet des Regressrechts in Bezug auf den tatsächlich erlittenen Schaden.

20.4   Wenn Dritte ein Recht auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen beanspruchen oder geltend machen wollen, ist der Vertragspartner verpflichtet, PIEK bv davon so schnell wie angemessenerweise möglich in Kenntnis zu setzen.

20.5   Der Vertragspartner verpflichtet sich, auf erste Aufforderung von PIEK bv hin:

– die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen gegen Brand-, Explosions- und Wasserschäden sowie gegen Diebstahl zu versichern und versichert zu halten und auf Verlangen die Police dieser Versicherung zur Einsicht vorzulegen;

– alle Ansprüche des Vertragspartners gegenüber Versicherern in Bezug auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen an PIEK auf die Art und Weise zu verpfänden, die in Artikel 3:239 BGB (NL) vorgeschrieben ist;

– die Forderungen, die der Vertragspartner gegenüber seinen Abnehmern durch den Weiterverkauf von unter Eigentumsvorbehalt durch PIEK bv gelieferten Sachen erworben hat, an PIEK bv auf die Art und Weise zu verpfänden, die in Artikel 3:239 BGB (NL) vorgeschrieben ist;

– die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen als Eigentum von PIEK bv zu kennzeichnen;

– auf andere Weise an allen angemessenen Maßnahmen mitzuwirken, die PIEK bv zum Schutz ihres Eigentumsrechts in Bezug auf die Sachen ergreifen möchte und die den Vertragspartner nicht unangemessen in der normalen Ausübung seines Geschäftsbetriebs behindern.

Artikel 21. Geistige Eigentumsrechte

21.1   Soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, verbleiben das Urheberrecht und alle sonstigen geistigen Eigentumsrechte an Schulungsmaterialien, nachstehend als ‚(das) Schulungsmaterial‘ bezeichnet, stets bei PIEK bv.

21.2   Die Verwendung des vorgenannten Schulungsmaterials und freibleibender Angebote oder Schulungsprogramme für andere Zwecke als das eigene Studium der Kursteilnehmer oder anderer Personen von PIEK bv ist verboten. Insbesondere dürfen ohne vorherige ausdrückliche und schriftliche Zustimmung von PIEK bv von diesem zur Verfügung gestellten Schulungsmaterial, freibleibenden Angeboten und Schulungsprogrammen keine Reproduktionen und/oder Fotokopien, digitalen Kopien, gleich in welcher Form, hergestellt noch Dritten zur Verfügung gestellt oder zur Einsichtnahme überlassen oder anderweitig weiterverwendet werden.

21.3   Das Schulungsmaterial, das ein Schulungsteilnehmer oder eine andere Person für sein Studium erhält, darf der Vertragspartner nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Rechnungsbetrags behalten.

21.4   Sollte der Vertragspartner einem der in diesem Artikel ausdrücklich genannten Verbote zuwiderhandeln, verwirkt er eine sofort fällige Strafe, die nicht gerichtlich gemäßigt werden kann, in Höhe von € 1.000,00 pro Verstoß, zuzüglich € 100,00 pro Tag, an dem der Verstoß fortbesteht, mit der Maßgabe, dass die Erstattung des tatsächlich erlittenen Schadens davon unberührt bleibt.

Artikel 22. Mängel; Reklamationsfristen

 22.1   Der Vertragspartner hat die gelieferten Sachen bei Auslieferung oder so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb drei Werktagen nach Auslieferung der Sachen, zu kontrollieren (kontrollieren zu lassen). Dabei hat der Vertragspartner zu prüfen, ob das Gelieferte dem Vertrag entspricht, und zwar:

– ob die richtigen Sachen geliefert wurden;

– ob die gelieferten Sachen qualitativ mit den Vereinbarungen übereinstimmen;

– ob die gelieferten Sachen die vereinbarten Qualitätsanforderungen oder – wenn solche fehlen – die Anforderungen erfüllen, die an einen normalen Gebrauch gestellt werden dürfen.

22.2   Werden sichtbare Mängel oder Defizite festgestellt, hat der Vertragspartner diese innerhalb drei Werktagen nach Lieferung schriftlich an PIEK bv zu melden. Nicht sichtbare Mängel hat der Vertragspartner innerhalb drei Werktagen nach Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb 15 Tagen nach Lieferung, an PIEK bv zu melden.

22.3   Werden sichtbare Mängel oder Defizite an IPC-Normen, IPC-Dokumenten festgestellt, lehnt PIEK bv die Haftung dafür von vornherein ab und hat der Vertragspartner innerhalb drei Werktagen nach Feststellung direkten Kontakt mit dem IPC-Helpdesk in den USA aufzunehmen und diese zu melden unter:

(https://ipcinc.atlassian.net/servicedesk/customer/portal/2/user/login?destination=portal%2F2

22.4   Wenn einer Reklamation nach Ablauf der im vorigen Absatz genannten Frist Aufmerksamkeit geschenkt wird, geschieht dies völlig unverbindlich und ohne dass der Vertragspartner daraus irgendwelche Rechte ableiten kann.

22.5   Auch wenn der Vertragspartner rechtzeitig reklamiert, bleibt seine Verpflichtung zur Bezahlung und Abnahme erteilter Bestellungen bestehen. Sachen dürfen erst nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von PIEK bv an PIEK bv retourniert werden.

22.6   Bei nicht erfolgter Reklamation oder durch Begleichung der Rechnung innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum erlischt mittels Feststellung gemäß Artikel 7:900 BGB (NL) jeder Anspruch auf eventuelle Anfechtung der Rechnung und/oder namentliche Eintragung, gleich aus welchem Grund, und steht das Einverständnis mit der Rechnung fest. Eine Anfechtung berührt die Zahlungsverpflichtung des Vertragspartners nicht.

22.7   Alle Ansprüche des Vertragspartners erlöschen jedenfalls nach Ablauf von 12 Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem die Fakten, auf denen die Forderung beruht, beim Kunden bekannt waren oder angemessenerweise hätten bekannt sein müssen, außer wenn der Anspruch bei PIEK bv schriftlich und begründet innerhalb dieses Zeitraums geltend gemacht wurde und, wenn dies nach der vorgenannten Frist von 12 Monaten stattfindet, spätestens innerhalb von drei Monaten danach stattfindet, außer wenn ein anderer Fälligkeitstermin anwendbar sein kann. Unbeschadet obiger Bestimmungen erlischt jede mögliche Forderung gegenüber PIEK bv jedenfalls 1 Jahr nach Beendigung des betreffenden Auftrags. Die Beweislast des Zeitpunkts der Kenntnisnahme von (dem ersten dieser) Fakten liegt gemäß Artikel 7:900 BGB (NL) beim Vertragspartner. Wenn der Auftrag beendet ist, läuft die Fälligkeitsfrist in jedem Fall – und unabhängig von obigen Bestimmungen – ab dem Datum der Ausführung der letzten Arbeiten für diesen speziellen Auftrag. Bei Rechnungen gelten als Datum des Bekanntwerdens im Sinne dieses Artikels fünf Tage nach Rechnungsdatum.

Artikel 23. Haftungsfreistellung

23.1   Der Vertragspartner hält PIEK bv für alle Ansprüche Dritter schadlos, die sich direkt oder indirekt aus den Arbeiten oder sonstigen Aktivitäten von PIEK bv für den Vertragspartner ergeben oder damit zusammenhängen (können).

Artikel 24. Höhere Gewalt

24.1   PIEK bv haftet in keinem Fall für eine (die Folgen einer) Nichterfüllung oder nicht rechtzeitige(n) Erfüllung ihrer Verpflichtungen aufgrund von höherer Gewalt. Im Fall von höherer Gewalt ist PIEK bv berechtigt, entweder die für die Ausführung des Auftrags vereinbarte Dauer um die Dauer des Bestehens der höheren Gewalt zu verlängern oder den Vertrag bzw. den nicht erfüllten Teil desselben zu annullieren, ohne dass dann eine Entschädigung fällig wäre.

24.2   Als höhere Gewalt gelten unter anderem Krieg, Kriegsgefahr, Mobilmachung, Aufruhr, Belagerungszustand, Sabotage, Quarantäne, Verkehrsstörungen, Sturm, Nebel, Blitzschlag, Betriebsstörung, Nichtfunktionieren oder Ausfall einer Internetverbindung, Erdbeben oder andere Naturkatastrophen, Überschwemmung, Hoch- und Niedrigwasser, Frost, Einfrieren, Eisgang, Streik oder Aussperrung, Brand, Pandemie, Epidemie, Erdbeben, sonstige schwerwiegende Störungen im Betrieb von PIEK bv, störende gesetzliche Bestimmungen, behördliche Einschränkungen sowie alle hinderlichen Umstände, die nicht ausschließlich vom Willen von PIEK bv abhängig sind, auch wenn diese zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits vorhersehbar waren.

24.3   Die finanziellen und sonstigen Verpflichtungen des Vertragspartners, die vor Eintritt der höheren Gewalt entstanden sind, bleiben trotz der (zeitweiligen) höheren Gewalt in Kraft.

Artikel 25. Verarbeitung personenbezogener Daten

25.1   Soweit PIEK bv als Verarbeiterin im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung im Rahmen der Erfüllung des Vertrags personenbezogene Daten des Vertragspartners verarbeitet, garantiert PIEK bv die Anwendung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, damit die Verarbeitung die Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung erfüllt und der Schutz der Betroffenen gewährleistet ist. PIEK bv verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Auftrag und aufgrund schriftlicher Anweisungen des Vertragspartners, vorbehaltlich abweichender gesetzlicher Bestimmungen.

Artikel 26. Nichtige und aufgehobene Bestimmungen

26.1   Wenn sich eine oder mehrere Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des Vertrags als nichtig erweisen oder durch den Richter aufgehoben werden, bleiben die übrigen Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des Vertrags in Kraft. Die Parteien werden über die nichtigen oder aufgehobenen Bestimmungen verhandeln, um eine Ersatzregelung zu treffen. Die Ersatzregelung beeinträchtigt Zweck und Umfang der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des Vertrags nicht.

Artikel 27. Anwendbares Recht und zuständiges Gericht

27.1   Auf Rechtsgeschäfte mit dem Vertragspartner und/oder dem Kostenträger ist niederländisches Recht anwendbar.

27.2   Für die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Parteien ist ausschließlich das Landgericht Limburg, Standort Maastricht, zuständig.